Niederschlagswasser

Allgemeine Hinweise zur Trennung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren

Der Abwasserzweckverband "Finne" ist verantwortlich für die Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet.

Warum werden getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben?

Die Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung an den Gesamtkosten der Abwasserentsorgung liegen im Verbandsgebiet des AZV "Finne" über 12%. Deshalb ist der AZV in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verpflichtet, die ehemals einheitlichen Abwassergebühren zu trennen und für die Niederschlagswasserentsorgung gesonderte Gebühren zu erheben. Diese Erhebungspflicht ergibt sich auch zusätzlich durch die Entscheidung des ThürOVG vom 21.06.2006, wonach bei einer unterschiedlichen Leistungsinanspruchnahme die Gebühren abzustufen sind. Im Verbandsgebiet des AZV "Finne" erfolgt die Inanspruchnahme der zentralen Schmutz- bzw. Niederschlagswasserentsorgung durch die Grundstücke unterschiedlich. Es gibt einerseits Grundstücke, die sowohl die zentrale Schmutz- als auch die zentrale Niederschlagswasserentsorgung in Anspruch nehmen. Andererseits gibt es Grundstücke, die entweder nur die zentrale Schmutz- oder nur die zentrale Niederschlagswasserentsorgung benutzen. 

Die bis zum Jahr 2007 einheitliche Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab wurde in zwei Gebühren aufgeteilt, um mehr Gerechtigkeit zu schaffen!

Wofür bezahlten Sie bis zum Jahr 2007?

Offensichtlich ist, dass der Regenwasseranfall nichts mit dem Trinkwasserverbrauch zu tun hat.

Wie konnte eine gerechtere Verteilung erreicht werden?

Obwohl es auf der Hand liegt, dass die Niederschlagswassermenge je Quadratmeter bei allen Grundstücken im Verbandsgebiet ungefähr gleich groß ist, so gelangt doch nicht von allen Flächen Niederschlagswasser in öffentliche Kanäle.

  • Bis 2007 zahlten nur diejenigen Grundstückseigentümer Abwassergebühren, die auch Trinkwasser verbrauchen.

  • Für Grundstücke, die kein Trinkwasser verbrauchten (z. B. Garagengrundstücke), aber Niederschlagswasser einleiteten, wurden bis dahin keine Abwassergebühren erhoben. Die entstehenden Kosten wurden insoweit von den anderen Grundstückseigentümern mit getragen.

  • Grundstücke, die viele bebaute/versiegelte und angeschlossene Flächen haben (z. B. Einkaufsmärkte, Industrie- und Gewerbegrundstücke) und von denen oft nicht unerhebliche Niederschlagswassermengen in die öffentlichen Kanalisation gelangen, wurden bis dahin nur nach dem Trinkwasserverbrauch zur Abwassergebühr herangezogen.


Seit dem 01.01.2008 zahlt jeder nur die tatsächliche Inanspruchnahme der vom AZV erbrachten Leistung.

  • für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung bzw.

  • nur für die Schmutzwasserentsorgung oder

  • nur für die Niederschlagswasserentsorgung!

Wonach bemisst sich die Niederschlagswassergebühr?

Die Einleitungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.
Die Einleitungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung wird regelmäßig neu kalkuliert. Den aktuellen Gebührensatz können Sie der Preisübersicht entnehmen.

Maßstab für die Einleitungsgebühr Niederschlagswasserentsorgung sind die
versiegelten Grundstücksflächen und deren Art der Versiegelung. Die versiegelten Grundstücksflächen eines Grundstücks werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten festgesetzt wird.

Versiegelte Grundstücksflächen sind:

  1. die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich der Dachüberstände,

  2. die Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä.,

  3. die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind,

  4. die sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen, soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

Als angeschlossen gilt der Teil des Grundstückes, auf dem Regenwasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und von dort in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird (unmittelbar) bzw. ohne leitungsmäßige Verbindung abfließt (mittelbar). Dabei ist unter Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Regenwasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangt.
Wenn auf einem Grundstück Teilflächen vorhanden sind, die unterschiedliche Versiegelungsarten (Abs. 4) aufweisen, errechnen sich die gesamten versiegelten Grundstücksflächen nach Satz 1 aus der Summe aller versiegelten Grundstücksteilflächen mit dem jeweiligen Faktor für diese Teilfläche.

Der Faktor für die Berücksichtigung der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten der versiegelten Grundstücksflächen wird wie folgt festgesetzt:

1.

für wasserundurchlässige Flächen
wie z. B. Standarddächer, Flächen mit Asphalt, Beton,   
Schwarzdecke, fugenlose Plattenbeläge u.     
ä. sowie befestigte Flächen mit Fugendichtung, mit Fugenverguss oder mit Beton- bzw. Bitumenunterbau

1,00
     
2.

für wasserdurchlässige Flächen wie z. B.
Flächen mit Pflaster, Verbundsteinen, Platten u. ä. sowie
befestigte Flächen ohne Fugendichtung, ohne Fugenverguss 
oder ohne Beton- bzw. ohne Bitumenunterbau 
(z. B. Natur-, Beton- und Kunststeinpflaster, außer den in Nr. 3 Genannten)

0,50
     
3.

sonstige befestigte Flächen
wie z. B. Flächen mit Rasengittersteinen, Ökopflaster, 
Schotter und Kiesbelägen sowie Gründächer.

0,30

Für andere Versiegelungsarten gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Nummer 1 bis 3, der der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit der Wasserdurchlässigkeit am nächsten kommt.

Wie wirken sich Versickerungsanlagen und Speicheranlagen (z.B. Zisternen) aus?

Wird durch die Vorhaltung und den Betrieb von privaten baulichen Anlagen zur Niederschlagswasserspeicherung und/oder Niederschlagswasserversickerung auf dem Grundstück die leitungsgebundene Entwässerungsanlage des Zweckverbandes entlastet und im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden versiegelten Grundstücksfläche nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche leitungsgebundene Entwässerungsanlage eingeleitet, kann die gebührenrelevante Fläche ab einem Mindestfassungs- und/oder Mindestspeichervolumen gekürzt werden.

Eine Kürzung der versiegelten Grundstücksfläche erfolgt pro Anlage, wenn die bauliche Anlage zur Speicherung und/oder Versickerung von Niederschlagswasser

a)

ein Mindestfassungs- und/oder Mindestspeichervolumen von 2 m³ pro 50 m² versiegelter Grundstücksfläche, die an die Speicher- bzw. Versickerungsanlage angeschlossen ist, hat

oder
b)

ein Mindestfassungs- und/oder Mindestspeichervolumen von 5 m³ aufweist.

Bei Erfüllung einer der genannten Voraussetzungen erfolgt pro Anlage eine Kürzung der versiegelten Grundstücksfläche von 15 m² pro m³ Fassungsvolumen der Niederschlagswasserspeicher- und/oder Niederschlagsversickerungsanlage, maximal jedoch nur bis zur jeweiligen versiegelten Grundstücksfläche, die an die jeweiligen Niederschlagswasserspeicher- und/oder Niederschlagsversickerungsanlage angeschlossen ist. Wenn auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen zur Speicherung und/oder Versickerung von Niederschlagswasser vorhanden sind, errechnet sich die gesamten Kürzung der versiegelten Grundstücksfläche eines Grundstücks aus der Summe aller Kürzungen für jede Anlage nach den im Satz 1 bis 3 genannten Grundsätzen.

Die jeweilige Anlage muss ganzjährig genutzt werden, bei erstmaliger Inbetriebsetzung oder Außerbetriebnahme innerhalb des Jahres erfolgt eine anteilige monatliche Berechnung, jeweils ab dem Folgemonat der Inbetriebsetzung bzw. der Außerbetriebnahme.

Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Niederschlagswassermengen sind schriftlich bis zum 15.01. des dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres dem Zweckverband schriftlich zu stellen.

Wo befinden sich die gesetzlichen Grundlagen?

Die gesetzlichen Grundlagen befinden sich in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes "Finne", welche zur Einsicht bzw. zum Download auf dieser Website bereit steht.