Aufgabe des Gewässerunterhaltungsverbandes

Der Gewässerunterhaltungsverband Untere Unstrut/Helderbach ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (ThürGewUVG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74 -107-), des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) und des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) in der jeweils geltenden Fassung. Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst und strebt nicht an, Gewinne zu erzielen.

Der Verband hat seinen Sitz in Sömmerda und führt ein Dienstsiegel.

Das Gebiet des Gewässerunterhaltungsverbands Untere Unstrut/Helderbach umfasst die in Thüringen befindlichen Einzugsgebiete

  1. der Unstrut, ab unterhalb der Einmündung des Prösebaches bis zur Mündung in die Saale ohne
    1. das Einzugsgebiet der Unstrut von oberhalb des Abzweigs des Altarmes Wundersleben bis unterhalb der Einmündung der Alten Gramme,
    2. das Einzugsgebiet der Unstrut von oberhalb der Einmündung der Helbe bis unterhalb der Einmündung der Schwarzburgschen Helbe,
    3. die Einzugsgebiete der Gramme, der Sächsischen Helbe, der Wipper sowie
    4. die Gewässerflächen der Gewässer erster Ordnung und
  2. der Helme von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der Thyra, begrenzt auf die in der Detailkarte schraffiert dargestellten Flächen in der Gemarkung Steinthaleben.

Umfasst sind alle Gewässer zweiter Ordnung auf Thüringer Gebiet. Die Umgrenzung des Verbandsgebietes ergibt sich aus der Übersichtskarte (hier einen Link zur Karte einfügen!!!)

Der Verband hat die Aufgaben,

  1. die Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 39 WHG und § 30 Abs. 1 ThürWG zu unterhalten,
  2. den Plan zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (Gewässerunterhaltungsplan) gemäß den Vorgaben des § 31 Abs. 8 ThürWG zu erstellen,
  3. die Deiche und die dazugehörenden Anlagen sowie andere Hochwasserschutzanlagen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, gemäß § 57 Abs. 2 ThürWG zu unterhalten,
  4. den Gewässerausbau nach Maßgabe des § 35 ThürWG durchzuführen sowie
  5. Maßnahmen nach § 31 Abs. 5 ThürWG durchzuführen.

Nach Maßgabe des § 31 Abs. 4 ThürWG kann das Land im Einvernehmen mit dem Verband vereinbaren, dass der Verband Tätigkeiten der Unterhaltung an den Gewässern erster Ordnung oder der Unterhaltung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen des Freistaates Thüringen innerhalb des Verbandsgebietes wahrnimmt. In der Vereinbarung wird auch die Kostenerstattung durch das Land geregelt.

Darüber hinaus kann der Verband auf Beschluss der Verbandsversammlung und im Einvernehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde entsprechend § 2 WVG die folgenden Aufgaben ausführen, soweit dies nach Landesrecht nicht anders geregelt und die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht gefährdet sowie die Finanzierung sichergestellt ist:

  1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
  2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
  3. Schutz von Grundstücken vor Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
  4. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer,
  5. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
  6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
  7. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben sowie
  8. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben.

Der Verband übernimmt auf Beschluss der Verbandsversammlung und im Einvernehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde wasserwirtschaftliche Maßnahmen des Hochwasserschutzes nach § 4 Abs. 3 ThürGewUVG, soweit der Verband hierzu personell und organisatorisch in der Lage ist.

Der Verband hat im Zuge der Erfüllung der vorstehenden Aufgaben die dazu notwendigen Planungs-, Organisations- und Verwaltungsleistungen zu erbringen. Dabei hat er auch zur Förderung der Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) beizutragen und mit der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und sonstigen relevanten Flächennutzern, den betroffenen Gemeinden, Verwaltungen, Behörden, Institutionen und Interessenverbänden zusammenzuarbeiten.

Auf Beschluss der Verbandsversammlung kann der Verband eigene Aufgaben oder Aufgabenteile nach § 3 auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 ThürGewUVG mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde einem im Verbandsgebiet tätigen wasserwirtschaftlichen Verband oder einer wasserwirtschaftlichen Vereinigung gegen Kostenersatz übertragen.